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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 1 K 3/99

Gesetze: EStG 1990 § 33a Abs. 3 Nr. 2

Abgrenzung der Tätigkeit einer Haushaltshilfe gegenüber üblicher familiärer Mithilfe

Einkommensteuer 1996

Leitsatz

Ein Abzug von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe scheidet trotz Vorliegens der übrigen Voraussetzungen aus, wenn zeitlich und inhaltlich nicht näher konkretisierte Tätigkeiten von der 68-jährigen Mutter des Steuerpflichtigen erbracht werden, und die in bar geleistete Bezahlung sich offenkundig in erster Linie an steuerlichen Vorgaben orientiert, wenn also nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine übliche familiäre Mithilfe vorliegt.

Fundstelle(n):
BAAAB-12401

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