Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden
und steuerliche Nebenleistungen der GmbH
Ermittlung der
anteiligen Tilgungsquote
Leitsatz
1. Die Haftung eines
Geschäftsführers einer GmbH nach
§ 69 AO erstreckt sich auf
festgesetzte Verspätungszuschläge, sofern sie durch die
haftungsbegründende Pflichtverletzung des Geschäftsführers
bedingt sind, und auch auf die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden
Säumniszuschläge.
2. Die Verantwortlichkeit des
Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen
Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus seiner nominellen Bestellung zum
Geschäftsführer ohne Rücksicht darauf, ob er diese Stellung auch
tatsächlich ausübt oder ausüben kann. In einer wirtschaftlichen
Krise der GmbH darf ein alleiniger Geschäftsführer
(Minderheitsgesellschafter) die Steuerangelegenheiten nicht dem
gesellschaftsintern dafür zuständigen Mehrheitsgesellschafter, der
weder geschäftsführungsbefugt ist noch Prokura hat, überlassen,
auch wenn dieser eine kaufmännische Berufsausbildung hat.
3. Der Geschäftsführer kann
sich seiner öffentlichrechtlichen anteiligen Tilgungsverpflichtung nicht
dadurch entziehen, dass er namens der GmbH den Lieferanten, Banken und
sonstigen Gläubigern der Gesellschaft umfassende privatrechtliche
Sicherungsrechte wie Eigentumsvorbehalte, vielfache weitreichende
Einzelvorausabtretungen und/oder Globalzessionen einräumt, so dass ihm
infolge dieser den privaten Gläubigern ermöglichten
Vorwegbefriedigung ihrer Ansprüche zur Begleichung der Steuerschulden
keine ausreichenden Mittel mehr verbleiben.
4. Bei der Ermittlung der
maßgebenden Haftungsquote des Geschäftsführers ist das FG nicht
an die Feststellungen der Verwaltung gebunden.
5. Lässt sich die anteilige
Tilgungsrate an Hand der Geschäftsunterlagen der GmbH nicht mehr ohne
weiteres ermitteln, kann im Einzelfall durch einen Pauschalabschlag auf die
überschlägig ermittelte Tilgungsquote von bis zu 10 v.H. Rechnung zu
tragen sein. Die so gefundene Haftungsquote ist auch auf die steuerlichen
Nebenleitstungen und die Säumniszuschläge anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAB-12389
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