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FINANZGERICHT DES SAARLANDES Urteil v. - 1 K 94/00

Gesetze: AO 1977 § 69 S. 1, AO 1977 § 69 S. 2, AO 1977 § 34 Abs. 1, AO 1977 § 35 Abs. 1, AO 1977 § 191 Abs. 1

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden und steuerliche Nebenleistungen der GmbH

Ermittlung der anteiligen Tilgungsquote

Leitsatz

1. Die Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH nach § 69 AO erstreckt sich auf festgesetzte Verspätungszuschläge, sofern sie durch die haftungsbegründende Pflichtverletzung des Geschäftsführers bedingt sind, und auch auf die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

2. Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer ohne Rücksicht darauf, ob er diese Stellung auch tatsächlich ausübt oder ausüben kann. In einer wirtschaftlichen Krise der GmbH darf ein alleiniger Geschäftsführer (Minderheitsgesellschafter) die Steuerangelegenheiten nicht dem gesellschaftsintern dafür zuständigen Mehrheitsgesellschafter, der weder geschäftsführungsbefugt ist noch Prokura hat, überlassen, auch wenn dieser eine kaufmännische Berufsausbildung hat.

3. Der Geschäftsführer kann sich seiner öffentlichrechtlichen anteiligen Tilgungsverpflichtung nicht dadurch entziehen, dass er namens der GmbH den Lieferanten, Banken und sonstigen Gläubigern der Gesellschaft umfassende privatrechtliche Sicherungsrechte wie Eigentumsvorbehalte, vielfache weitreichende Einzelvorausabtretungen und/oder Globalzessionen einräumt, so dass ihm infolge dieser den privaten Gläubigern ermöglichten Vorwegbefriedigung ihrer Ansprüche zur Begleichung der Steuerschulden keine ausreichenden Mittel mehr verbleiben.

4. Bei der Ermittlung der maßgebenden Haftungsquote des Geschäftsführers ist das FG nicht an die Feststellungen der Verwaltung gebunden.

5. Lässt sich die anteilige Tilgungsrate an Hand der Geschäftsunterlagen der GmbH nicht mehr ohne weiteres ermitteln, kann im Einzelfall durch einen Pauschalabschlag auf die überschlägig ermittelte Tilgungsquote von bis zu 10 v.H. Rechnung zu tragen sein. Die so gefundene Haftungsquote ist auch auf die steuerlichen Nebenleitstungen und die Säumniszuschläge anzuwenden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAB-12389

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