Schätzung der Betriebsausgaben eines Gebührenbeauftragten einer Rundfunkanstalt; ohne Einspruch oder Antrag nach § 68 FGO
nach Änderungsbescheid während des Klageverfahrens Klage unzulässig
Leitsatz
1. Zur Schätzung der Betriebsausgaben eines selbständigen Gebührenbeauftragten einer öffentlichen Rundfunkanstalt,
der nachweislich im Rahmen einer mit dem eigenen Kfz durchgeführten Fahrtätigkeit in einem ihm zugewiesenen "Einsatzgebiet"
säumige Gebührenzahler aufspürt, seine Tätigkeit gegenüber dem FA verschwiegen und keine Aufzeichnungen über seine
Aufwendungen geführt hatte: Ansatz eines Kfz-Privatanteils von 20 % bei einer vom Gericht ermittelten Jahresfahrleistung
von 45000 km und 6 Arbeitstagen pro Woche; Ansatz des Verpflegungsmehraufwands nach den für die Einsatzwechseltätigkeit
eines Arbeitnehmers geltenden Regeln (vor 1990: 5 DM, ab 1990 8 DM täglich); Billigung der pauschalen Schätzungen
des Klägers hinsichtlich Porto und Telefon (240 DM im Jahr), Bürobedarf (600 DM) und des häuslichen Arbeitszimmers (840
DM).
2. Haben Eheleute gegen einen Bescheid Einspruch eingelegt und erging die Einspruchsentscheidung nur gegen einen von beiden,
so kann die Klage, soweit sie sie von dem nicht verbeschiedenen Ehegatten eingelegt wird, zunächst als Unzulässigkeitsklage
zulässig sein; legt dieser Ehegatte aber gegen einen Änderungsbescheid während des Klageverfahrens keinen Einspruch
ein und stellt er auch nicht den Antrag nach § 68 FGO, so führt das zur Unzulässigkeit seiner Klage.
Fundstelle(n): VAAAB-12361
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