Ausnahmsweise Unbeachtlichkeit der Ausschlussfrist
Leitsatz
Die Berufung auf die Ausschlussfrist gemäß §§ 52 Abs. 32 b i.V.m. 66 Abs. 3 EStG ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Familienkasse
ihre Beratungspflicht nach § 89 AO verletzt. Sie ist bei einer Vorsprache des Kindergeldberechtigten zu Hinweisen verpflichtet,
wenn dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin stets beachtet hat und sich aus der beigezogenen Kindergeldakte aufdrängen
muss, dass er eine zum Zeitpunkt der Vorsprache ablaufende Frist versehentlich nicht beachtet hat.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 939 EFG 2003 S. 939 Nr. 13 FAAAB-12349
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