Als Tatbestandsmerkmal des Steuertatbestandes ”Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG” ist das Vorhandensein von Kapitalvermögen
bei einem bestimmten Steuerpflichtigen keine Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 162 AO. Vielmehr muss mit hinreichender
Sicherheit festgestellt werden können oder auf Grund einer Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen nicht festgestellt
werden können, dass der Steuerpflichtige Kapitalvermögen besitzt, um überhaupt eine Schätzung vornehmen zu können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 86 Nr. 2 WAAAB-12339
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