Gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO, der auf Feststellungsbescheide entsprechend anzuwenden ist (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO), tritt Ablaufhemmung
hinsichtlich des Steueranspruchs insgesamt ein, dessen Grundlagen für eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Besteuerungszeitraum
in verbindlicher Form gesondert festgestellt werden müssen.
Bestimmt die Prüfungsanordnung, dass sich die Außenprüfung auf die gesonderte (und einheitliche) Feststellung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb einer bestimmten Mitunternehmerschaft als Subjekt der Gewinnermittlung während eines bestimmten Besteuerungszeitraums
erstrecken soll, und werden insoweit tatsächlich Prüfungshandlungen vorgenommen, tritt Ablaufhemmung nicht nur hinsichtlich
einzelner tatsächlich geprüfter Teil-Besteuerungsgrundlagen ein, sondern die Ablaufhemmung erstreckt sich auf den Steueranspruch
insgesamt, der aus der gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlage
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb) resultiert, auch wenn dessen Umsetzung noch in einem Folgebescheid unter Beachtung des § 171
Abs. 10 AO zu erfolgen hat.
Feststellungsverjährung hinsichtlich einer Teil-Besteuerungsgrundlage "Entnahmegewinn" tritt deshalb auch dann nicht ein,
wenn die Vor-Bp den Entnahmevorgang bereits aufgegriffen hatte, und der Außenprüfer ausdrücklich insoweit von weiteren Prüfungshandlungen
Abstand genommen hat, das Finanzamt aber den Entnahmevorgang erst im Feststellungsbescheid eines Besteuerungszeitraums berücksichtigt,
der Gegenstand der Prüfungsanordnung der nachfolgenden Außenprüfung gewesen ist, und für den auch tatsächliche Prüfungshandlungen
zu anderen Besteuerungssachverhalten vorgenommen worden sind.
Fundstelle(n): IAAAB-12335
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