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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2898/00

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, AO § 181 Abs. 1 Satz 1, AO § 171 Abs. 4 Satz 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Feststellungsverjährung bei Außenprüfung

Leitsatz

Gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO, der auf Feststellungsbescheide entsprechend anzuwenden ist (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO), tritt Ablaufhemmung hinsichtlich des Steueranspruchs insgesamt ein, dessen Grundlagen für eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Besteuerungszeitraum in verbindlicher Form gesondert festgestellt werden müssen.

Bestimmt die Prüfungsanordnung, dass sich die Außenprüfung auf die gesonderte (und einheitliche) Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer bestimmten Mitunternehmerschaft als Subjekt der Gewinnermittlung während eines bestimmten Besteuerungszeitraums erstrecken soll, und werden insoweit tatsächlich Prüfungshandlungen vorgenommen, tritt Ablaufhemmung nicht nur hinsichtlich einzelner tatsächlich geprüfter Teil-Besteuerungsgrundlagen ein, sondern die Ablaufhemmung erstreckt sich auf den Steueranspruch insgesamt, der aus der gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlage (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) resultiert, auch wenn dessen Umsetzung noch in einem Folgebescheid unter Beachtung des § 171 Abs. 10 AO zu erfolgen hat.

Feststellungsverjährung hinsichtlich einer Teil-Besteuerungsgrundlage "Entnahmegewinn" tritt deshalb auch dann nicht ein, wenn die Vor-Bp den Entnahmevorgang bereits aufgegriffen hatte, und der Außenprüfer ausdrücklich insoweit von weiteren Prüfungshandlungen Abstand genommen hat, das Finanzamt aber den Entnahmevorgang erst im Feststellungsbescheid eines Besteuerungszeitraums berücksichtigt, der Gegenstand der Prüfungsanordnung der nachfolgenden Außenprüfung gewesen ist, und für den auch tatsächliche Prüfungshandlungen zu anderen Besteuerungssachverhalten vorgenommen worden sind.

Fundstelle(n):
IAAAB-12335

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