Der Besitz eines ”gelben Ausweises” bzw. eines ”Dienstvisums” berechtigt die bei einer Botschaft tätige ”Ortskraft” i.d.R.
zum Erhalt von Kindergeld; ausländerrechtliche Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Behörde (Anschluss an , EFG 2000, S. 222).
Für den Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeit eines ”gelben Ausweises” und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 15 AuslG ist Kindergeld nicht zu gewähren. Dies folgt auch nicht aus der Fiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAB-12332
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