1. Aufzeichnungspflichten bei Bewirtungskosten eines Rechtsanwalts2. Aufwendungen für ein Studium der Numismatik als Werbungskosten
einer beurlaubten Lehrerin
Leitsatz
Ein Rechtsanwalt ist nicht auf Grund § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) gehindert, Angaben über den
geschäftlichen Anlass von Bewirtungen den Finanzbehörden zu offenbaren.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Studium der Numismatik einer beurlaubten Lehrerin für Deutsch und Geschichte sind nicht
als Werbungskosten abziehbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAB-12322
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