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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1906/01 EFG 2003 S. 807

Gesetze: KraftStG § 8 Nr. 1, KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Trikes

Leitsatz

Trikes stellen kraftfahrzeugsteuerrechtlich weder andere Fahrzeuge, noch Krafträder, sondern Personenkraftwagen dar. Sie sind, da schwerer, auch keine Krafträdern gleich gestellten dreirädrigen Krafträder, die ein Leergewicht von maximal 400 kg haben dürfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 807
EFG 2003 S. 807 Nr. 11
KAAAB-12317

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