Eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, mit der im Rahmen einer Lohnpfändung gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 c Abs. 4; 850g
ZPO gegenüber dem Drittschuldner (Arbeitgeber) verfügt wird, dass eine dem Vollstrekkungsschuldner gegenüber unterhaltsberechtigte
Person wegen eigener Einkünfte bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens teilweise unberücksichtigt
bleibt, stellt gegenüber dem Vollstreckungsschuldner einen belastenden Verwaltungsakt dar.
Eine solche Anordnung oder ihre Änderung stellen Ermessensentscheidungen des FA als Vollstreckungsbehörde dar, die vom Vollstreckungsschuldner
mit Einspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden können. Die Anordnung nach § 319 AO i.V.m. § 850 c Abs. 4 ZPO erledigt
sich nicht in sonstiger Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO für die Vergangenheit, weil das Arbeitsverhältnis des Vollstreckungsschuldners
mit dem Drittschuldner beendet wird.
Der für die Anordnung maßgebliche Sachverhalt und die für sie erheblichen Ermessenserwägungen müssen dem Vollstreckungsschuldner
spätestens bis zur letzten Verwaltungsentscheidung in überprüfbarer Form mitgeteilt werden.
Das FA kann die Darstellung des Sachverhaltes und der maßgeblichen Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren nicht
unter Berufung auf § 102 Satz 2 FGO nachholen.
Mit der Anfechtungsklage gegen die vollstreckungsrechtliche Anordnung kann nicht aus § 100 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 FGO auf
Erstattung der zu viel eingezogenen Beträge geklagt werden. Über den Antrag ist zunächst durch Abrechnungsbescheid nach §
218 Abs. 2 Satz 2 AO zu entscheiden
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 757 Nr. 12 EFG 2003 S. 823 AAAAB-12316
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