Zur steuerlichen Berücksichtigung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitslohn
Leitsatz
Erstattet der Arbeitnehmer ein irrtümlich überzahltes Gehalt zurück, so ist diese Rückzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung
des Jahres der Überzahlung einnahmenmindernd zu berücksichtigen.
Die Rückerstattung des überzahlten Arbeitslohns stellt ein rückwirkendes Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit
dar. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nur die tatsächlich für
eine Beschäftigung geleisteten Einnahmen, so dass der Steuerpflichtige bei der Rückzahlung eines darüber hinausgehenden Gehalts,
unabhängig von § 11 EStG, so gestellt werden muss, als ob er von Anfang an zutreffend besteuert worden wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 472 Nr. 8 EFG 2003 S. 623 EFG 2003 S. 623 Nr. 9 KÖSDI 2003 S. 13748 Nr. 6 VAAAB-12309
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