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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2026/00

Gesetze: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2

Kindergeldanspruch für in Vollzeitpflege aufgenommene Kinder

Leitsatz

Es besteht kein Kindergeldanspruch für in Vollzeitpflege aufgenommene und betreute, besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, für deren Versorgung Geldbeträge in Höhe von 2.526 DM (Pflege- und Erziehungsgeld, Beitrag zur Altersversorgung) mittelbar vom Jugendamt gezahlt werden, weil dadurch kein wesentlicher Unterhaltsbeitrag durch die Pflegeeltern mehr geleistet wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAB-12299

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