Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Abzweigung bzw. Erstattung von Kindergeld
Leitsatz
Ein Anspruch des Sozialleistungsträgers, der in vollem Umfang für die Heimunterbringungskosten eines Kindes aufkommt, auf
Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 EStG ist ausgeschlossen, wenn der Kindergeldberechtigte Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe
des Kindergeldes erbringt.
Der Anspruch auf Erstattung hängt - da die Heimunterbringung aus der Sicht des Hilfeempfängers eine Sachleistung darstellt
- davon ab, dass der Sozialleistungsträger berechtigt ist, vom Kindergeldberechtigten einen Kostenbeitrag zu erheben (Ermessensentscheidung
des Sozialleistungsträgers). Setzt der Sozialleistungsträger bei der Ermittlung des Kostenbeitrags das Kindergeld (hier: das
hälftige Kindergeld bei getrennt lebenden Elternteilen) von dem nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Regelunterhalt ab,
obwohl das volle Kindergeld der als Kindergeldberechtigten bestimmten, den Kostenbeitrag leistenden Person zusteht, so kann
er die Erstattung des Kindergeldes gemäß § 74 Abs. 3 EStG an sich verlangen.
Fundstelle(n): VAAAB-12267
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