Weiterbildung eines Masseurs und medizinischen Bademeisters zum Physiotherapeuten als Werbungskosten
Leitsatz
1. Aufwendungen eines Masseurs und medizinischen Bademeisters zum Physiotherapeuten sind nicht lediglich beschränkt als Sonderausgaben
abzugsfähig, sondern in vollem Umfang als vorweg genommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit,
(bzw. ggf als vorweg genommene Betriebsausgaben, falls im Anschluss an die Weiterbildung die Eröffnung einer eigenen Praxis
beabsichtigt ist) zu berücksichtigen.
2. Eine Unterbrechung der Berufstätigkeit vor Aufnahme der Fortbildung beseitigt nicht zwingend den Zusammenhang der Aufwendungen
für die Fortbildung mit der Einkunftserzielung.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 992 Nr. 16 NAAAB-12209
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