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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2442/99

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 33a Abs. 1, EStG § 33b Abs. 5, EStG § 33c, EStG § 53 Satz 3, EStG § 53 Satz 6

Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen / Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen / Zwangsläufigkeit von Unterhaltsaufwendungen / Übertragung von Behinderten-Pauschbeträgen von Eltern auf Kinder / Abzug von Kinderbetreuungskosten / Zur Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Ermittlung des Existenzminimums

Leitsatz

Der Umstand, dass eine Kirchensteuernachzahlung für vorangegangene Veranlagungszeiträume bzw. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sich mangels Vorliegens von Einkünften nicht einkommensteuermindernd auswirken, berechtigt nicht zu einem Einkommensteuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen.

  1. Kosten für den Bezug der Tageszeitung ”Handelsblatt” stellen nicht abziehbare Kosten der Lebensführung dar.

  2. Der Höchstbetrag für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungszeitraum 1989 ist verfassungsgemäß.

  3. Eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Unterhaltsaufwendungen liegt nicht vor, solange die Aufwendungen aus einer empfangenen Gegenleistung erbracht werden können.

  4. Die Übertragung von Körperbehinderten-Pauschbeträgen ist in § 33b Abs. 5 EStG abschließend geregelt. Eine Übertragung des Pauschbetrages von der Mutter auf den Sohn ist gesetzlich nicht vorgesehen.

  5. Die Regelungen des § 33c EStG sind mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG unvereinbar, soweit sie die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten ausschließen. Das Verfassungsgericht hat die Anwendung dieser Regelungen jedoch bis zugelassen.

  6. Die Umrechnung des dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehenden Kindergeldes in einen fiktiven Kinderfreibetrag gem. § 53 Satz 3 EStG hat bei in diesem Veranlagungszeitraum geborenen Kindern auf der Basis des fiktiven Jahresbetrages des Kindergeldes zu erfolgen.

Fundstelle(n):
WAAAB-12151

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