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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1668/01

Gesetze: UStG § 4 Nr. 26

Zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen eines vom Vormundschaftsgericht eingesetzten Betreuers

Leitsatz

Ein Betreuer ist nur dann ehrenamtlich im Sinne des § 4 Nr. 26 UStG und damit umsatzsteuerfrei tätig, wenn und soweit er seine Leistungen unentgeltlich oder lediglich gegen Aufwendungsersatz, ohne dass dabei Arbeitszeit bzw. Zeitaufwand vergütet wird, erbringt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 241 Nr. 4
VAAAB-12147

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