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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1008/98

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Einkünftezuordnung eines beratend tätigen Ingenieurs

Leitsatz

Die Tätigkeit eines Ingenieurs ist auch dann eine selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 EStG, wenn betriebswirtschaftliche, eine Ingenieurausbildung nicht erfordernde oder beratende Tätigkeiten wahrgenommen werden, die Gesamttätigkeit des Ingenieurs aber technisch bestimmt ist und den Schwerpunkt seiner Tätigkeit darstellt.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1339 Nr. 24
EAAAB-12131

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