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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 3206/97

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 16

Abgrenzung der Betriebsaufgabe zum ruhenden Gewerbebetrieb bzw. zur Betriebsunterbrechung

Leitsatz

Eine Betriebsunterbrechung setzt grundsätzlich voraus, dass bei der Einstellung der werbenden Tätigkeit die für eine Wiederaufnahme des Betriebes notwendigen Wirtschaftsgüter zurückbehalten worden sind. Dabei ist es unschädlich, wenn bestimmte wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mehr vorhanden sind; es kommt vielmehr lediglich darauf an, dass überhaupt Wirtschaftsgüter vorhanden sind, die die Grundlagen für eine identitätswahrende Wiederaufnahme des Betriebes sein können.

Fundstelle(n):
CAAAB-12110

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