Besteuerung inländischer Berufskraftfahrer mit luxemburgischemArbeitgeber
Leitsatz
1. Gemäß Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Grundsatz,
dass derartige Einkünfte nur in dem Vertragstaat besteuert werden können, in dem die Arbeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte
herrühren (Tätigkeitsstaat). Dabei kommt es weder auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers noch auf den Firmensitz des Arbeitgebers
an.
2. Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort die nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist im Regelfall auf die körperliche
Anwesenheit des Arbeitnehmers abzustellen. Ein bei einer luxemburgischen Spedition angestellter Berufskraftfahrer hat somit
seine regelmäßige Arbeitsstätte in seinem Fahrzeug, so dass seine Tätigkeit jeweils ab dem Zeitpunkt unter Art. 10 Abs. 1
DBA-Luxemburg fällt, ab dem er mit dem Speditionsfahrzeug die luxemburgische Grenze überschreitet.
3. Soweit die Tätigkeit in einem Drittstaat (z. B. Frankreich) ausgeübt wird und eine 183-Tage-Regelung nicht eingreift, steht
der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Luxemburg als Wohnsitz das Besteuerungsrecht zu (Art. 16 DBA-Luxemburg).
4. Zur Schätzung der Aufteilung der Einkünfte in den Teil, der der deutschen Besteuerung, und den Teil, der dem Progressionsvorbehalt
unterliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1105 EFG 2001 S. 1105 Nr. 17 LAAAB-12107
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