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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1648/99

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3, EStG § 9 Abs. 5

Eingeschränkter Abzug von Werbungskosten für häusliches Arbeitszimmer

Leitsatz

Ein Außendienstmitarbeiter ohne betriebliches Büro, dessen Kerntätigkeit darin besteht, den Verkauf der Produkte seiner Arbeitgeberin in Großmärkten als Bezirks- bzw. Verkaufsleiter zu fördern, kann sich bei ganz überwiegend zeitlicher Abwesenheit von seinem häuslichen Arbeitszimmer wegen seiner Reisetätigkeit nach den Umständen des Streitfalles nicht darauf berufen, die im häuslichen Arbeitszimmer verbrachte Arbeitszeit sei mit der Folge qualitativ höher zu werten, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

Fundstelle(n):
PAAAB-12081

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