Abzweigung von Kindergeld an das Kind, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet
Leitsatz
Das Kindergeld ist auch dann an das Kind des Kindergeldberechtigten abzuzweigen, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt
leistet und zivilrechtlich nicht verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten. Besteht die Unterhaltspflicht zivilrechtlich nicht
mehr, weil das Kind eine Zweitausbildung absolviert, so liefe es dem Zweck der Kindergeldgewährung zuwider, das Kindergeld
dennoch an den Kindergeldberechtigten selbst auszuzahlen, obwohl dieser tatsächlich keine Unterhaltszahlungen leistet. Da
das Kindergeld dazu dient, das Existenzminimum des Kindes abzusichern, ist es in diesem Fall dem Kind selbst auszuzahlen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 224 KAAAB-12035
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