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FG Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 3431/98

Gesetze: FGO § 62 Abs. 2 Satz 3, FGO § 62 Abs. 3 Satz 1

Unzulässigkeit der Klage: Übermittlung einer Generalvollmacht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist und Vorlage der schriftlichen Vollmacht nach Ablauf der Frist im Termin zur mündlichen Verhandlung reicht nicht aus

Leitsatz

Die Abweisung der Klage als unzulässig ist gerechtfertigt, wenn der Prozeßvertreter die gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO erforderliche schriftliche Prozeßvollmacht nicht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist vorlegt und es deshalb an einer Prozeßvertretung fehlt. Die Vorlage der Originalvollmacht im Termin zur mündlichen Verhandlung läßt die Klage nicht mehr nachträglich zulässig werden.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAB-12023

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