Zur Zurechnung von Wertpapieren bei behauptetem Nießbrauch
Leitsatz
Befinden sich Wertpapiere in einem Depot, das auf den Namen einer volljährigen natürlichen Person lautet, bei der keine Verfügungsbeschränkung
ersichtlich ist, so spricht der äußere Anschein dafür, dass diese Person zivilrechtlich Eigentümer der in dem Depot verwahrten
Wertpapiere ist. Der Anschein kann widerlegt werden, wenn eine zivilrechtlich wirksame Einigung über die Bestellung eines
Nießbrauches an einzelnen Wertpapieren ersichtlich ist (Ausführungen u. a. zu den Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung
eines Nießbrauches an Wertpapieren zwischen Eltern und ihrem minderjährigen Kind).
Fundstelle(n): EAAAB-12011
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