Ermessensreduzierung auf Null bei vorläufiger Festsetzung von Kindergeld
Leitsatz
Ist ein Kind in den Haushalt beider - getrennt lebender - Elternteile aufgenommen, so gilt die bisherige Bestimmung des Kindergeldberechtigten
solange fort, bis sie von einem Elternteil widerrufen wird. Bestimmen die Eltern nicht anschließend einen Berechtigten, so
muss der Berechtigte vom Vormundschaftsgericht bestimmt werden; der Familienkasse ist die Bestimmung verwehrt. Um ihrem Neutralitätsgebot
gegenüber beiden Kindergeldberechtigten gerecht zu werden, muss die Familienkasse in diesem Fall die Kindergeldfestsetzung
für folgende Zeiträume aufheben und die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 AO für vorläufig erklären im
Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts; insoweit ist das Ermessen der Familienkasse auf Null
reduziert.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 134 Nr. 3 XAAAB-12009
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