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FG Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2441/99

Gesetze: ZPO § 227 Abs. 1

Prozeßverschleppungsabsicht

Leitsatz

Eine Terminsverlegung wegen Erkrankung des Bevollmächtigten ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung so nah vor dem Termin erfolgt, dass eine Unterbevollmächtigung nicht mehr zumutbar ist. Als Einarbeitungszeit eines Unterbevollmächtigten ist im allgemeinen ein Zeitraum von 14 Tagen ausreichend.

Fundstelle(n):
PAAAB-12003

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