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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. - 5 V 3247/99

Gesetze: FGO § 114 Abs. 3, ZPO § 920 Abs. 2, InsO § 13 Abs. 1

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Vollstreckungsmaßnahmen

Leitsatz

  1. Die Entscheidung darüber, ob der Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einer fehlerfreien Ermessensausübung beruht, ist vom FG zu treffen. Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen solchen Insolvenzantrag wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 114 FGO gewährt. Dieser Antrag richtet sich auf Rücknahme des Insolvenzantrages.

  2. Daneben ist vor Ergehen einer abschließenden, rechtskräftigen Entscheidung des Insolvenzgerichts Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel möglich, Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO zu erreichen.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 1004 Nr. 18
BAAAB-11977

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