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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2219/98 EFG 2000 S. 1282

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1, UStG § 4 Nr. 12 Buchstabe a

Zur Besteuerung von Umsätzen aus der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit von Fitnesseinrichtungen, Sauna, Badminton und Squash

Leitsatz

  1. Wird ein monatliches Entgelt für die Nutzung aller zur Verfügung gestellten Einrichtungen gezahlt, ohne dass die Möglichkeit geboten wird, gegen geringeres Entgelt nur Sauna, nur Fitness oder nur Racket zu buchen, so liegt eine einheitliche Leistung vor, die in voller Höhe dem Regelsteuersatz unterliegt. Eine Aufteilung ist weder hinsichtlich eines steuerfreien, auf Grundstücksvermietung entfallenden Teils noch hinsichtlich eines dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Teils für Saunanutzung vorzunehmen.

  2. Werden Monatsabonnements für jeden der einzelnen Bereiche angeboten sowie Kombi-Verträge zu Entgelten, die geringer sind als die Summe der monatlichen Einzelentgelte, so liegt ein bloßer Rabatt vor, der nichts an der Trennbarkeit der auf den Saunabereich entfallenden Umsätze von den übrigen Umsätzen ändert. Auch insoweit ist den - Racketbereich - betreffend eine Aufteilung in einen steuerpflichtigen Teil und einen steuerfreien, auf Grundstücksvermietung entfallenden Teil nicht vorzunehmen.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1282
NAAAB-11973

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