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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2072/97

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3KStG § 44EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 b EStG § 36a Abs. 1EStG § 36a Abs. 2AO § 39 Abs. 1AO § 39 Abs. 2 Nr. 1KStG § 27 Abs. 2 Satz 1KStG § 27 Abs. 3

Zu "entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer" nach § 36a EStG

Leitsatz

Ein zu 50 v. H. beteiligter Gesellschafter an einer GmbH ist auch dann wesentlich beteiligt, wenn er einem Dritten eine hälftige typische Unterbeteiligung an seinem Gesellschaftsanteil eingeräumt hat. Erfolgt eine Gewinnausschüttung für mehrere Jahre, für die die GmbH die festgesetzte Körperschaftsteuer in unterschiedlicher Höhe entrichtet hat, kommt es für die Anrechnung der von der GmbH bescheinigten Körperschaftsteuer jeweils auf die Verhältnisse des Jahres an, für das die Ausschüttung erfolgt.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Fundstelle(n):
CAAAB-11968

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