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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1189/97

Gesetze: EStG § 12 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 2, EStG § 21, BGB § 722, BGB § 743, BGB § 748, FGO § 48 Abs. 1, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2

Verteilung eines gesondert und einheitlich festgestellten Überschusses aus Vermietung und Verpachtung; Begründung der Überschussverteilung im Gesellschaftsverhältnis (hier Gesellschaft des bürgerlichen Rechts)

Leitsatz

Eine zwischen den Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Abweichung von den Beteiligungsverhältnissen (Gesellschafter A und B jeweils 2 %, Gesellschafter C = 96 %) vereinbarte Überschussverteilung (Anteil A und B jeweils 48 %, Gesellschafter C = 4 %) kann ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis finden, wenn sie erst die maßgebliche Voraussetzung für das Entstehen des Gesellschaftsverhältnisses ist. Zum Gesellschaftsverhältnis gehören auch die Umstände und Gründe seiner Entstehung. Vergleich mit Vorbehaltsnießbrauch und Übergabe von Vermögen gegen Versorgungsleistungen in Gestalt einer dauernden Last.

Fundstelle(n):
RAAAB-11950

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