Bei einer rechtsgrundlosen Abzweigung von Kindergeld gem. § 74 Abs.1 Satz 1 EStG richtet sich der Erstattungsanspruch nach
§ 37 Abs.2 Satz 1 AO gegen den Empfänger der abgezweigten Leistung. Dieser kann im Verfahren über die Rückforderung keine
Einwendungen erheben, welche die Rechtmäßigkeit der durch eigenen Verwaltungsakt ausgesprochenen Aufhebung der Kindergeldbewilligung
betreffen. Das gilt --sofern der Empfänger an der Aufhebung nicht beteiligt war-- jedenfalls dann, wenn er insoweit seine
Mitwirkungspflichten nach § 68 EStG verletzt hat.
Fundstelle(n): WAAAB-11944
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