Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen und Kosten der Kreditvermittlung zur Finanzierung eines Vertrages über eine sog. Aufschubrente
oder Mehrertragsrente gegen Einmalbetrag als Werbungskosten
Leitsatz
Darlehenszinsen und Kosten der Kreditvermittlung zur Finanzierung eines Vertrages über eine sog. Aufschubrente oder Mehrertragsrente
gegen Einmalbetrag stellen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften dar.
Der Regelungsgehalt eines Feststellungsbescheides, der die Steuerpflicht von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen
i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gesondert feststellt, betrifft ausschließlich die Ebene der Steuerfreiheit und nicht die
Qualifikation von Einkünften und deren Zufluss. Er entfaltet nur dann eine Wirkung, wenn bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses
bis dahin aufgelaufene Zinsen als außerrechnungsmäßige Zinsen ausbezahlt werden würden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 931 EFG 2003 S. 931 Nr. 13 MAAAB-11904
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