Herstellungsbeginn bei Schwarzbau, wenn Bauantrag erst nach Errichtung gestellt wird
Leitsatz
1. Als Herstellungsbeginn für eine Wohnung kann nicht der Zeitpunkt der späteren Bauantragstellung zugrundegelegt werden,
wenn die Wohnung bereits Jahre vorher als sog. Schwarzbau errichtet war und aufgrund einer Nutzungsuntersagung nicht genutzt
werden konnte.
2. Von einer Neuerrichtung kann bei Renovierungsmaßnahmen an einem sog. Schwarzbau nach Beendigung der Nutzungsuntersagung
nicht ausgegangen werden, wenn insoweit nur leerstehender oder verwahrloster Wohnraum in Stand gesetzt oder grundlegend renoviert
worden ist.
Fundstelle(n): TAAAB-11877
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