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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 204/2000

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers eines Versicherungsvermittlers

Leitsatz

Der Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer eines Versicherungsvertreters ist nicht auf 2.400 DM begrenzt, wenn der Kläger hauptsächlich mit der Bearbeitung und Betreuung bereits bestehender Verträge befasst ist und sich die Außendiensttätigkeit auf ein absolutes Minimum beschränkt.

Fundstelle(n):
BAAAB-11857

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