Zur Frage, ob § 1 Abs. 2 a GrEStG auch bei einem Gesellschafterwechsel einer werbenden Personengesellschaft anzuwenden ist
Leitsatz
Die Bestimmung des § 1 Abs. 2a GrEStG kann nicht einschränkend im Wege der teleologischen Reduktion dahin ausgelegt werden,
dass sie nur auf lediglich Grundbesitz haltende und verwaltende Gesellschaften anwendbar sein soll, nicht aber auf werbende
Unternehmen und damit auch auf gewerbliche Personengesellschaften.
Gegen die Bestimmung des § 13 Nr. 6 GrEStG, die bei einem Gesellschafterwechsel die Personengesellschaft als Steuerschuldnerin
bestimmt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 256 EFG 2003 S. 256 Nr. 4 TAAAB-11851
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