Erledigung des Finanzrechtsstreits durch Eintragung der Steuernachforderung auf Grund eines Feststellungsbescheides in die
Insolvenztabelle
Leitsatz
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gilt eine Forderung als festgestellt, soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.
Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges
Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Ist in der Tabelle weder ein Widerspruch des Steuerpflichtigen als Schuldner noch ein Widerspruch des Insolvenzverwalters
oder eines Insolvenzgläubigers eingetragen, so ist die eingetragene Forderung rechtskräftig wie ein Urteil gegen den Insolvenzverwalter
und den Steuerpflichtigen festgestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1274 EFG 2002 S. 1274 Nr. 20 FAAAB-11834
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