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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 363/2000 EFG 2002 S. 1013

Gesetze: BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2, BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 99 Abs. 3, FGO § 47 Abs. 1 Satz 1, AO § 366 Abs. 2, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1

Sprinkleranlage in einem Druckereibetrieb keine Betriebsvorrichtung

Leitsatz

Die in einem Druckereigebäude installierte Sprinkleranlage ist im Rahmen der Einheitsbewertung des Gebäudes zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um eine Betriebsvorrichtung.

Zur Einhaltung der Klagefrist bei einem Großkunden der Deutschen Post AG mit eigener Großkunden-Postleitzahl

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1013
EFG 2002 S. 1013 Nr. 16
IAAAB-11820

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