Eine Besitzgesellschaft einer Betriebsaufspaltung übt keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus.
Sie kann daher die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht beanspruchen.
Für die sachliche Verflechtung zwischen Besitzgesellschaft und Betriebs-GmbH reicht ein mittelbares Nutzungsverhältnis zwischen
besitzendem Unternehmen und Betriebsgesellschaft aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der zwischengeschalteten
Person um diejenige handelt, die die personelle Verflechtung der Betriebsaufspaltung begründet und die sämtliche Vertragsverhältnisse
steuern kann.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 632 UAAAB-11803
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