Präklusionswirkung des § 4 Satz 1 InvZulG 1991; Wirkung eines fehlerhaften aber rechtskräftigen Bescheides
Voraussetzungen der Änderungsvorschriften des § 174 Abs. 1 und 3 sowie des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Leitsatz
Ein rechtskräftiger Investitionszulagebescheid präkludiert nach § 4 S. 1 InvZulG weitere Anträge für das gleiche Investitionsjahr.
Diese Wirkung hat auch ein zwar fehlerhafter aber rechtskräftiger und nicht nichtiger Investitionszulagebescheid.
Eine zweite Antragstellung auf Gewährung einer InvZul mit dem Argument weiterer, bislang nicht berücksichtigter Investitionen,
ist zumindest bei einem Steuerberater als Antragsteller kein Grund für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO, da in diesem Fall
die Unkenntnis des Erfordernisses eines einheitlichen Jahresantrags grobe Fahrlässigkeit darstellt.
Fundstelle(n): EAAAB-11788
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