Als Beginn einer Investition i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG gilt bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen primär derjenige
Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wurde.
Das Stellen des Bauantrags ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, den Beginn einer Investition festzustellen. Vielmehr
kann dies auch durch andere Ereignisse und Umstände, wie z. B. das Stellen eines Förderantrags beim Ministerium für Wirtschaft
und Verkehr oder durch die Bestellung von Maschinen für das Investitionsvorhaben, dokumentiert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1158 EFG 2001 S. 1158 Nr. 17 LAAAB-11751
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