Wiederholte Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Steuererklärung
Leitsatz
Ein Zwangsmittel kann wiederholt werden, solange der Pflichtige die zu erzwingende Handlung nicht vornimmt.
Auch ohne ausdrückliche Einwendungen gegen die Höhe des Zwangsgeldes muß das Finanzamt spätestens in der Einspruchsentscheidung
Erwägungen zur Angemessenheit der Höhe des Zwangsgeldes treffen, wenn es sich um die zweite Zwangsgeldfestsetzung handelt
und die wegen Nichtabgabe der Steuererklärung insgesamt festgesetzten Zwangsgelder mehr als die Hälfte der mit Schätzungsbescheid
festgesetzten Steuer erreichen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 800 JAAAB-11730
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