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FG Nürnberg Urteil v. - III 217/98 EFG 2001 S. 1429

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Vertriebsingenieurs

Leitsatz

Das häusliche Arbeitszimmer kann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Vertriebsingenieurs darstellen, der im Gegensatz zu einem typischen Vertriebsbeauftragten nicht mit der Verteilung einer fertigen Warengruppe befasst ist, sondern zunächst beim Kunden die gewünschte Anwendung der von seinem Arbeitgeber hergestellten Anlagen ermittelt und definiert, um anschließend in seinem Arbeitszimmer eine individuelle Problemlösung zu erarbeiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1429
CAAAB-11728

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