Zur Frage der Haftung des Kommanditisten für Umsatzsteuerschulden der KG gem. § 74 AO
Leitsatz
Der Haftungsgrund nach der Bestimmung des § 74 AO besteht nicht in der wesentlichen Beteiligung des Eigentümers des Gegenstandes
(hier: Betriebsgebäude) an dem Unternehmen als solcher, sondern in dem objektiven Beitrag, den der Eigentümer (Gesellschafter)
durch die Überlassung des Gegenstandes für die Weiterführung des Gewerbebetriebes leistet.
Für die Begründung der Haftung nach § 74 AO ist es erforderlich, daß die Bereitstellung des Gegenstandes (im Streitfall durch
den Kommanditisten) einen wesentlichen Beitrag darstellt, der die Verwirklichung des Steuertatbestandes dem Gesellschafter
zurechenbar macht.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): LAAAB-11712
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