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FG Nürnberg Urteil v. - I 108/00 EFG 2000 S. 1297

Gesetze: AO § 357 Abs. 3

Anfechtung eines Zinsbescheides - Bezeichnung des Verwaltungsaktes gem. § 357 Abs. 3 AO

Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Bezeichnung des Verwaltungsakts, gegen den Einspruch eingelegt wird (§ 357 Abs. 3 AO) - hier: Einspruch gegen eine Zinsfestsetzung.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1297
LAAAB-11696

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