Schlechte Ertragslage lässt Schluss auf nicht ernstgemeinte Pensionszusage nicht zu
Leitsatz
Die Prüfung, ob eine ungewisse Verbindlichkeit aus einer Pensionszusage gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer
GmbH ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat, muss anhand aller im Einzelfall vorhandenen Beweisanzeichen geprüft
werden.
Dabei kann - z. B. für die Frage der Überschuldung - nur auf die im jeweiligen Streitjahr der Rückstellung wegen der Pensionszusage
zugeführten Beträge abgestellt werden.
Ist eine Pensionszusage nicht durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert, so ist auch unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs
eine nicht ernstlich gemeinte Pensionszusage nur dann anzunehmen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht,
dass die Kapitalgesellschaft entweder gar nicht in Anspruch genommen wird oder im Falle ihrer Inanspruchnahme die versprochene
Leistung nicht erbringen wird. Dafür trägt das Finanzamt die Beiweislast.
Fundstelle(n): YAAAB-11644
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