Kein gewerblicher Grundstückshandel eines Zimmermeisters, der innerhalb von drei Jahren ein Einfamilienhaus und ein Vierfamilienhaus
auf zuvor erworbenen Grundstücksflächen errichtet und veräußert hat
Leitsatz
Die Errichtung und anschließende Veräußerung eines Einfamilienhauses sowie eines Vierfamilienhauses auf zuvor erworbenen Grundstücksflächen
innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren beinhaltet keinen gewerblichen Grundstückshandel sondern private Vermögensverwaltung.
Bei einem Mehrfamilienhaus liegen mehrere Objekte erst dann vor, wenn eine Teilung nach dem Wohnungseigentumgesetz erfolgt
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 518 Nr. 10 EFG 2000 S. 503 OAAAB-11643
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