Die Verlustberücksichtigung
nach
§ 17 Abs. 1
EStG setzt voraus, dass der Veräußerer
innerhalb der letzten 5 Jahre ununterbrochen wesentlich an der Gesellschafter
beteiligt war.
Gegen die
Verfassungsmäßigkeit des
§ 17 Abs. 2
Satz 4 Buchst. b EStG bestehen keine
Bedenken. Die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeit ist
gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber befugt ist, zur Bekämpfung von
Missbrauchsfällen eine derartige Verlustverrechnungsbeschränkung in
das Gesetz aufzunehmen.
Die Vorschrift schließt
eine Verlustverrechnung auch für den Fall aus, dass eine ursprünglich
bestehende wesentliche Beteiligung zwischenzeitlich auf eine unwesentliche
abgesenkt wurde. Denn die Missbrauchsbekämpfung ist nur dann wirksam zu
erreichen, wenn eine Rückausnahme von generellen Verlustverrechnungsverbot
nur für den Fall gilt, dass die Beteiligung zwischenzeitlich nicht auf
eine unwesentliche abgesunken ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1421 Nr. 23 EFG 2002 S. 1520 EFG 2002 S. 1520 Nr. 23 UAAAB-11628
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