Für Kinder, die bei beiden Elternteilen mit Wohnungen im Inland gemeldet sind, wird der Haushaltsfreibetrag dem Elternteil
gewährt, in dessen Wohnung das Kind im Kalenderjahr zuerst gemeldet war. Es kommt insoweit allein auf die ordnungsrechtliche
Meldung und nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt an.
War das Kind nur bei einem Elternteil zu Beginn des Jahres gemeldet, kann eine Übertragung des Haushaltsfreibetrages auch
mit Zustimmung des berechtigten Elternteils nicht erfolgen.
Gegen die Regelung des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn zur Sicherung eines gleichmäßigen
Gesetzesvollzuges darf der Gesetzgeber einen steuererheblichen Vorgang durch typisierende Regelungen erfassen und kann individuell
gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen. Unbedenklich ist daher die Entscheidung des Gesetzesgebers, die steuerrechtliche
Doppelberücksichtigung von Kindern durch Anknüpfung an ein formales Zuordnungskriterium zu verhindern.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 926 Nr. 15 EFG 2003 S. 1095 EFG 2003 S. 1095 Nr. 15 WAAAB-11623
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