Notwendigkeit eines Antrags nach § 68 FGO, wenn der Kindergeldbescheid während des Klageverfahrens geändert wird
Leitsatz
Ein im Verlaufe des Klageverfahrens wegen Kindergeld erlassener (Teilabhilfe-)Bescheid ändert den mit der Klage angefochtenen
Verwaltungsakt und nimmt dessen Regelungsgehalt in sich auf. Er tritt an die Stelle des ursprünglichen Bescheids.
Wird gegen einen solchen Änderungsbescheid kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig. Die Klage wird daher
unzulässig.
Der Kindergeldbescheid ist ein Dauerverwaltungsakt, der bis zu seiner Änderung oder Aufhebung wirksam bleibt.
Jede Neufestsetzung des Kindergeldes kann deshalb nur erfolgen, wenn der Ausgangsbescheid geändert oder aufgehoben wird und
der Regelungsgehalt des ursprünglichen Bescheids in den Änderungsbescheid aufgenommen wird.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 153 SAAAB-11620
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