Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen
Leitsatz
Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich
bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Stpfl. kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen
oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Der bloße Umstand, dass nach dem Ergehen von Schätzungsbescheiden betr. Einkommensteuer und Umsatzsteuer die entsprechenden
Steuererklärungen erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht werden und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen
ist, reicht allein nicht aus, grobes Verschulden des Stpfl. anzunehmen.
Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist es Aufgabe des FA, ggf. ein grobes Verschulden des Stpfl. nachzuweisen, denn grds.
ist davon auszugehen, dass Fehler des Stpfl. im Regelfall auf einem Versehen, also auf leichter Fahrlässigkeit beruhen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-11610
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