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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 114/01 EFG 2003 S. 144

Gesetze: EigZulG § 3, EigZulG § 9 Abs. 5

Kinderzulage für Erstobjekt auch, wenn Kind nur in Folgeobjekt einzieht

Leitsatz

  1. Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG ist zu gewähren, wenn das Kind zu irgend einem Zeitpunkt im betreffenden Jahr zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.

  2. Die Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn ein Kind zu keiner Zeit in dem Objekt, für das Grundförderung im Streitjahr gewährt wurde, gewohnt hat, sondern direkt in das Folgeobjekt gezogen ist. Eine Verknüpfung zwischen Haushaltszugehörigkeit und dem tatsächlich geförderten Objekt lässt sich aus dem Gesetz nicht ablesen.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 144
EFG 2003 S. 144 Nr. 3
INF 2003 S. 42 Nr. 2
UAAAB-11602

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