Kinderzulage für Erstobjekt auch, wenn Kind nur in Folgeobjekt einzieht
Leitsatz
Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG ist zu gewähren, wenn das Kind zu irgend einem Zeitpunkt im betreffenden
Jahr zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.
Die Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn ein Kind zu keiner Zeit in dem Objekt, für das Grundförderung im Streitjahr
gewährt wurde, gewohnt hat, sondern direkt in das Folgeobjekt gezogen ist. Eine Verknüpfung zwischen Haushaltszugehörigkeit
und dem tatsächlich geförderten Objekt lässt sich aus dem Gesetz nicht ablesen.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 144 EFG 2003 S. 144 Nr. 3 INF 2003 S. 42 Nr. 2 UAAAB-11602
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